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	<title>Handyblog &#187; Handynutzung</title>
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		<title>Das aktuelle Urteil vom OLG Karlsruhe –  Telefonieren mit dem Handy am Steuer muss ganz genau dokumentiert werden</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 17:59:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patricia</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für Autofahrer, die beim Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung erwischt werden, kann dies zu einer teuren Angelegenheit werden. Die Polizei muss dabei allerdings exakt darlegen können, wie und wo der Fahrer beim Telefonieren am Steuer ertappt wurde. Dies besagt das aktuelle Urteil des OLG in Karlsruhe, wie aus den Meldungen  auf Focus Online und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Autofahrer, die beim Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung erwischt werden, kann dies zu einer teuren Angelegenheit werden. Die Polizei muss dabei allerdings exakt darlegen können, wie und wo der Fahrer beim Telefonieren am Steuer ertappt wurde. Dies besagt das aktuelle Urteil des OLG in Karlsruhe, wie aus den Meldungen  auf <a title="Focus Online" href="http://www.focus.de/auto/news/recht-polizei-muss-handy-gebrauch-am-steuer-genau-beobachten_aid_454071.html" target="_blank">Focus Online </a>und im <a title="Ratgeber" href="http://www.gratisrecht.de/verkehrsrecht/handy-nutzung-am-steuer-muss-nachgewiesen-werden.html" target="_blank">Ratgeber </a>Recht hervor geht.<span id="more-264"></span></p>
<p>In dem Fall vor dem OLG in Karlsruhe ging es um eine Frau, die angeblich während der Fahrt mit dem Handy telefoniert haben soll. Von einem Amtsgericht wurde aufgrund der Anzeige ein entsprechendes Bußgeld verhängt. Das Urteil des Amtsgerichts basierte auf der Aussage des Polizisten. Laut Protokoll hatte der Vollzugsbeamte der Polizei den Vorgang „deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug“ beobachten können.</p>
<p>Für die Richter am OLG in Karlsruhe – der nächst höheren Instanz &#8211; waren diese Angaben zur Handynutzung am Steuer allerdings nicht ausreichend. Das Urteil des OLG besagt ganz klar, dass für eine Verurteilung der Autofahrerin exakte Angaben hinsichtlich des Ortes des Vergehens und zur Entfernung zwischen Fahrzeug und Polizist notwendig sind. Des Weiteren müssen Angaben über die Dauer der Beobachtung in dem Protokoll aufgenommen werden. Aufgrund des Fehlens dieser notwendigen Angaben, kann ein Fehler in der Wahrnehmung des Polizeibeamten nicht definitiv ausgeschlossen werden.<br />
OLG Karlsruhe, Az.: 1 Ss 135/08</p>
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